Frist für die Eintragung der Selbständigen (neu ab dem 1. April 2010)

In Art. 85 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 wird die Regel aufgehoben, der zufolge ein Selbständiger über eine Frist von 90 Tagen verfügt, um sich nach Beginn seiner Tätigkeit bei einer Sozialversicherungskasse anzumelden.

  1. Von nun an muss der neue Selbständige spätestens am Tag des Beginns seiner Tätigkeit angemeldet sein (*). Je Verstoß sind Geldbußen von 500 bis 2000 € vorgesehen.
    Da die Eintragung in der ZDU vor Beginn der Tätigkeit erfolgen muss, muss der Anwärter seine Eintragung bereits zu dem Zeitpunkt vorsehen, an dem er sich beim Unternehmensschalter meldet.
    Die Schalterangestellten von FORMALIS machen jeden Anwärter, der vorstellig wird, darauf aufmerksam. In Ermangelung einer Anmeldung bei einer Sozialversicherungskasse lässt der Schalterangestellte ein Dokument unterzeichnen, in dem bescheinigt wird, dass diese Information erteilt wurde.
    Den Fachleuten (Buchhalter, Steuerberater), die sich bislang für ihre Klienten um diese Formalität kümmerten, obliegt es nun, ihre Klienten mit ihrem Anmeldungsdokument an den Unternehmensschalter zu verweisen. Der Schalter ergänzt die Unternehmensnummer und sorgt für die Anmeldung bei der Kasse.
    * Das Datum des Beginns der Tätigkeit ist festgelegt als das Datum der frühesten Tätigkeit der ältesten Niederlassungseinheit.
  2. Übergangsmaßnahme: Selbständige, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. März 2010 eine Tätigkeit begonnen haben, müssen sich spätestens bis zum 1. April 2010 bei einer Sozialversicherungskasse anmelden.
  3. Bereits tätige Selbständige sind ebenfalls betroffen, da die Geldbuße auch demjenigen auferlegt wird, der für eine andere Tätigkeit eingetragen ist als jene, für die er in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist. (z.B. der Kfz-Mechaniker, der im Laufe der Jahre ein Zeitungsgeschäft eröffnet hat)
    Wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Sozialversicherungskasse, um dies berichtigen zu lassen!
  4. Achtung! Verwalter, Geschäftsführer und andere Mandatsinhaber von Gesellschaften. Hier hat sich nichts verändert. Der Beginn ihrer Tätigkeit fällt mit der Gründung der Gesellschaft zusammen. Das Datum des Beginns ihrer Tätigkeit ist das Datum der Hinterlegung des Gründungsakts in der Kanzlei des Handelsgerichts.
    Die Mandatsinhaber, die im Laufe des Bestehens der Gesellschaft ernannt werden, treten Ihre Funktion an dem Datum an, das in dem Beschluss der Generalversammlung angegeben ist. Falls kein präzises Datum in der Ernennung angegeben ist, beginnt ihre Tätigkeit am Datum des Beschlusses der Generalversammlung.

Die Dokumente bezüglich des Anschlusses an die Sozialversicherungskasse für Selbständige (Caisse d’Assurances Sociales pour Indépendants Group S)  finden Sie hier.